Es ist verboten,
a) einem anderen eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung vorzuwerfen oder ihn eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;
b) einem anderen eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorzuwerfen, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben ist;
c) einen anderen zu beschimpfen, zu verspotten, am Körper zu misshandeln oder mit einer körperlichen Misshandlung zu bedrohen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 12 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 12 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen
…§ 12. (1) Der Landespolizeidirektor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten aufzuteilen…
Rückverweise