Art. 1 § 99 § 99*) Volle Kostenübernahme
In Kraft seit 20. Februar 2013
Up-to-date
Wenn ein Sozialversicherungsträger in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt einen Befund oder ein Gutachten gemäß § 6 Abs. 1 lit. b erstellen lässt, hat er die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden