Art. 1 § 74 § 74 Soziale Betreuung
In Kraft seit 07. Dezember 2005
Up-to-date
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben Vorsorge zu treffen, dass im erforderlichen Umfang eine soziale Betreuung der Patienten und Patientinnen in der Krankenanstalt sichergestellt ist.
Art. 1 § 103b SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 103b 7. Abschnitt Stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden
…– §§ 28 bis 58a – Betrieb von Krankenanstalten –; mit Ausnahme der §§ 30a, 32a, 33, 35, 36 Abs. 1 und 2, 39, 39a, 49 und 51 ; § 32 mit der Maßgabe, dass von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden kann, wenn ärztliche Hilfe…
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