(1) Zwischen Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten untereinander und zwischen Rechtsträgern öffentlicher und privater Krankenanstalten können mit Genehmigung der Landesregierung Angliederungsverträge geschlossen werden. In Angliederungsverträgen wird die stationäre oder auch ambulante Behandlung von Patienten und Patientinnen einer Krankenanstalt (Hauptanstalt) in einer anderen Krankenanstalt (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege erforderlich ist. Sie ist zu versagen, wenn ein solcher Grund für eine Genehmigung nicht vorliegt, insbesondere wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem RSG widersprechenden Zustand führen würde. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Regionalen Strukturplan Gesundheit widersprechenden Zustand geführt hat.
(3) Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patienten und Patientinnen als solche der Hauptanstalt.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 7/2011, 10/2018
Art. 1 § 103b SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 103b 7. Abschnitt Stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden
…– §§ 28 bis 58a – Betrieb von Krankenanstalten –; mit Ausnahme der §§ 30a, 32a, 33, 35, 36 Abs. 1 und 2, 39, 39a, 49 und 51 ; § 32 mit der Maßgabe, dass von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden kann, wenn ärztliche Hilfe…
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