(1) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Wenn eine solche Bewilligung eine Fondskrankenanstalt betrifft, ist der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zu informieren.
(2) Das Öffentlichkeitsrecht ist einer Krankenanstalt von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine in diesem Gesetz für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder wenn ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, welcher die Versagung des Öffentlichkeitsrechtes zur Folge gehabt hätte, nachträglich hervorkommt.
(3) Wird die Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt zurückgenommen, so erlischt damit gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.
Art. 1 § 103b SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 103b 7. Abschnitt Stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden
…– §§ 28 bis 58a – Betrieb von Krankenanstalten –; mit Ausnahme der §§ 30a, 32a, 33, 35, 36 Abs. 1 und 2, 39, 39a, 49 und 51 ; § 32 mit der Maßgabe, dass von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit abgesehen werden kann, wenn ärztliche Hilfe…