Art. 1 § 61 § 61 Aufnahme und Entlassung von Patienten
In Kraft seit 07. Dezember 2005
Up-to-date
Die §§ 57, 71, 73 Abs. 3 und 75 finden in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem Unterbringungsgesetz anderes ergibt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden