(1) Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt. Zweck der Aufnahme ist
a) die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung;
b) die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation;
c) die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder
d) die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern sie nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können.
(2) In Fällen des Abs. 1 lit. b, c und d ist der Zweck der Aufnahme auch die allenfalls nötige Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen, wenn diese Gefahren im Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.
(3) In Fällen des Abs. 1 lit. c und d können auch unheilbar psychisch Kranke aufgenommen werden.
Art. 1 § 59 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 59 3. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie
…§ 59 Zweck (1) Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt. Zweck der Aufnahme ist a) die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung; b) die…
Art. 1 § 97 § 97*) Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des Landesgesundheitsfonds gegenüber Fondskrankenanstalten sowie deren Beziehungen zueinander
…rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach § 96 Abs. 2 handelt. Die Verträge, ausgenommen Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz , sind zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der…
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