(1) Den Trägern der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen steht hinsichtlich jener Personen, für deren Anstaltsbehandlung sie aufzukommen haben, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen und sie in der Krankenanstalt durch einen von ihnen beauftragten Arzt (Zahnarzt) oder eine Ärztin (Zahnärztin) untersuchen zu lassen.
(2) Der Träger der Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen hat den Termin und den Ort für die Einsichtnahme bzw. Untersuchung mit der Leitung des ärztlichen (zahnärztlichen) Dienstes zu vereinbaren; die die Abteilung leitende Person oder ein von ihr bestimmter Arzt (Zahnarzt) oder eine Ärztin (Zahnärztin) der Krankenanstalt sind bei der Einsichtnahme bzw. Untersuchung beizuziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 7/2011, 81/2020, 60/2024
Art. 1 § 115 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 115 § 115*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 60/2024
…Abs. 3, 32 Abs. 3a und Abs. 8, 36 Abs. 2 lit. h , 37 Abs. 2 und 69 Abs. 4 , die Überschriften der §§ 58 und 69 sowie Art. II Z. 9, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Die Änderungen betreffend die §§ 2 Abs. 3 lit…
Art. 1 § 97 § 97*) Überwachungsrecht der Sozialversicherungsträger und des Landesgesundheitsfonds gegenüber Fondskrankenanstalten sowie deren Beziehungen zueinander
…1) Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Landesgesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalt: a) das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden…
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