(1) Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenn
a) ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
b) anstaltsbedürftige Personen nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen werden;
c) für die Dauer und Art der Unterbringung, für die ärztliche Behandlung und Pflege sowie, ausgenommen in der Sonderklasse, für die Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen maßgebend ist;
d) die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren in der allgemeinen Pflegeklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung, und auf Tag- oder Nachtbetrieb, in gleicher Höhe festgesetzt sind;
e) die in der Krankenanstalt beschäftigten Personen unbeschadet der Ärztehonorare und der bundesrechtlichen Vorschriften über die besonderen Honorare der Vorstände von Universitätskliniken von den Patienten und Patientinnen sowie deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
f) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt deren Gemeinnützigkeit mit Bescheid festzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 24/2020
Art. 1 § 103b SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 103b 7. Abschnitt Stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden
…gewährleistet sind; §§ 65 bis 75 – Sonderbestimmungen für den Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten –; mit Ausnahme des § 71 Abs. 1 bis 3 , Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 ; §§ 78 bis 90 – Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen für öffentliche Krankenanstalten –; mit Ausnahme des § 80 ; §§…
§ 22 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 22 Rechtfertigung und Bedarf
…Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder 2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt ( § 5 Abs. 2 SPG ) oder 3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder 4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt. (3) Die bei der befristeten Ausstellung…
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