Art. 1 § 43 § 43 Fortbildung des nichtärztlichen Personals
In Kraft seit 07. Dezember 2005
Up-to-date
Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben im erforderlichen Ausmaß die regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste und des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.
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