(1) In bettenführenden Krankenanstalten, in denen dies nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot erforderlich ist, ist eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung sowie eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Patienten und Patientinnen durch fachlich qualifizierte Personen zu gewährleisten.
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 ist insbesondere zu gewährleisten für Patienten und Patientinnen
a) im Bereich der Onkologie und Psychiatrie;
b) mit psychosomatischen Erkrankungen oder anderen besonders belastenden Erkrankungen;
c) die sich in einer akuten persönlichen, sozialen oder familiären Krise befinden.
Art. 1 § 108 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 108 § 108 Übergangsbestimmungen
…LGBl.Nr. 59/1997, Nr. 16/2001 und Nr. 58/2001, gilt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 109 Abs. 1 . (5) Der § 38 Abs. 2 lit. b des Spitalgesetzes , LGBl.Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl.Nr. 59/ 1997, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005. (6) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der…
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