Die Rechtsträger der Krankenanstalten müssen vor Entscheidungen, die grundlegende allgemeine Interessen der Patienten und Patientinnen berühren, der Patientenanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt insbesondere vor Entscheidungen über die Errichtung neuer, die Einschränkung oder Auflassung bestehender stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden.
Art. 1 § 103b SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 103b 7. Abschnitt Stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden
…Bestimmungen sinngemäß anzuwenden: § 4 – Öffentliche, private und private gemeinnützige Krankenanstalten – § 5 – Gemeinnützigkeit – §§ 12 bis 14 – Ethikkommission und Patientenanwaltschaft – §§ 15 und 16 – Not- und Zivilspitäler – §§ 17 bis 27 – Erteilung und…