Alle aufgrund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme bzw. Widerruf sind der sanitären Aufsichtsbehörde und der Bundesgesundheitsagentur unverzüglich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2024
Art. 1 § 104 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 104 8. Abschnitt*) Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
…§ 104 Mitteilungen an die sanitäre Aufsichtsbehörde und die Bundesgesundheitsagentur Alle aufgrund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme bzw. Widerruf sind der sanitären Aufsichtsbehörde…
Art. 1 § 27 § 27 Sperre der Krankenanstalt
…1) Krankenanstalten oder einzelne Betriebsbereiche derselben, die ohne die vorgeschriebene behördliche Bewilligung betrieben werden, sind von der Landesregierung erforderlichenfalls ohne vorausgegangenes Verfahren unter Anwendung von…
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