*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 6/2024
(1) Krankenanstalten (Spitäler) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.
(2) Weiters dürfen stationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, nur nach Maßgabe des 7. Abschnittes errichtet und betrieben werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2024
Art. 1 § 1 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 1 Artikel I
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1. Unterabschnitt*) Gegenstand, Allgemeine Regelungen über Krankenanstalten *) Fassung LGBl.Nr. 8/2013, 6/2024 § 1 *) Gegenstand (1) Krankenanstalten (Spitäler) dürfen nur nach…
Art. 1 § 2 § 2*) Begriffsbestimmungen
…1) Krankenanstalten sind Einrichtungen, die bestimmt sind zur a) Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung; b) Vornahme operativer Eingriffe; c) Vorbeugung, Besserung und Heilung…
Rückverweise