Für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit sind den Landtagsparteien unbeschadet der Zurverfügungstellung von Sachmitteln auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren.
S.PartfördG · Salzburger Parteienförderungsgesetz
§ 8 § 8
…2. Abschnitt Unterstützung der Landtagsarbeit § 8 Für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit sind den Landtagsparteien unbeschadet der Zurverfügungstellung von Sachmitteln auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen…
§ 10 Art und Höhe der Unterstützung
…Die Unterstützung besteht a) in monatlichen Leistungen, b) in vierteljährlichen Leistungen als Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für die im § 8 beschriebenen Zwecke. (2) Die Höhe der Leistungen nach Abs 1 lit a beträgt 2.553,80 € je Mitglied der Landtagspartei bzw des Landtagsklubs, ausgenommen aufgenommene Mitglieder…
§ 9 Verlangen auf Unterstützung;Dauer und Abwicklung der Unterstützung
…Verlangen auf Unterstützung; Dauer und Abwicklung der Unterstützung § 9 (1) Der Antrag auf Unterstützung ist vom Vorsitzenden des Landtagsklubs (§ 8 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz), bei Landtagsparteien ohne Klubstärke von einem hiezu Bevollmächtigten zu stellen. (2) Die Unterstützung gebührt erstmals für den Monat, in den die erste Sitzung…
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