(1) Der Antrag auf Parteienförderung ist vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei politischen Parteien, die juristische Personen sind und ihren Sitz im Land Salzburg haben, von ihren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen zu stellen.
(2) Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der politischen Partei gilt die Person gemäß § 92 Abs 3 Z 4 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) oder bei nur in Wahlbezirken an der Landtagswahl beteiligten politischen Parteien die Person gemäß § 38 Abs 4 Z 4 bzw § 42 LTWO 1998, und zwar bei Wahlvorschlägen in mehreren Wahlbezirken der zustellungsbevollmächtigte Vertreter in dem Wahlbezirk, in dem die Landtagspartei am meisten Stimmen erzielen konnte.
S.PartfördG · Salzburger Parteienförderungsgesetz
§ 2 Verlangen auf Parteienförderung
…Verlangen auf Parteienförderung § 2 (1) Der Antrag auf Parteienförderung ist vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei politischen Parteien, die juristische Personen sind und ihren Sitz im Land Salzburg haben, von ihren…
§ 3 Parteienförderung
…Parteienförderung § 3 (1) Die Parteienförderung besteht in einer jährlichen Leistung. (2) Die Parteienförderung ist bis längstens 1. September des Jahres zu beantragen, das dem Jahr, für das die Förderung begehrt wird, vorangeht. Der Antrag einer…
§ 6 Sonderbestimmungen für Spenden und Inserate
…1a. Abschnitt Sonderbestimmungen für Spenden und Inserate § 6 (1) Spenden (§ 2 Z 5 PartG), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) zwischen 500 und 3.500 € liegt, sind von der Landtagspartei unter Angabe der Namen und Anschriften…
§ 7 Wahlwerbungsübereinkommen und
…mit den anderen solchen Landtagsparteien um ein Übereinkommen bemüht zu sein, das die Sauberkeit der Wahlauseinandersetzung bei der nächsten Landtagswahl sicherstellt und die Wahlwerbungsausgaben (§ 2 Z 4 PartG) im Rahmen des Abs 2 und der Begrenzung des § 4 PartG möglichst niedrig hält. (2) Die Zuwendung von Parteienförderungsmitteln nach dem…
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