Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die nähere Bestimmung der erforderlichen Fortbildung hat durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe zu erfolgen.
§ 3 SozBG · SozBG · Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 3 § 3*) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen
…c) die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 bis 5 besitzen und d) die nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben. (6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben…
§ 4 § 4*) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen
…c) die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 bis 5 besitzen und d) die nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben. (5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe und der Aufgaben…
§ 5 § 5*) Heimhelfer und Heimhelferinnen
…haben; c) die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 bis 5 besitzen; d) die nach § 8 erforderliche Fortbildung absolviert haben und e) im Rahmen einer Einrichtung tätig sind, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornimmt. (4) Einer Ausbildung…
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