§ 8 § 8 Fortbildung
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die nähere Bestimmung der erforderlichen Fortbildung hat durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe zu erfolgen.
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