Als Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, gelten:
a) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen
1. mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen A);
2. mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen F);
3. mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA);
4. mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen BB).
b) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen
1. mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen A);
2. mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen BA);
3. mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen BB).
c) Heimhelfer und Heimhelferinnen.
§ 3 SozBG · SozBG · Sozialbetreuungsberufegesetz
§ 3 § 3*) Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen
…im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung – die Unterstützung bei der Basisversorgung. Darüber hinaus obliegen ihnen konzeptive und planerische Aufgaben sowie sonstige Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4. Ihr Aufgabengebiet umfasst weiters die Koordination und die fachliche Anleitung von anderen Personen, die bei der Sozialbetreuung mitwirken. Sie verfügen über Kompetenz zur…
§ 4 § 4*) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen
…entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität. (2) Der Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die…
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