S.OG
Gliederung
3. Abschnitt Anstellung in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis
§ 12 Anstellungsentscheidung
Die Entscheidung über die Anstellung obliegt:
1. im nicht von Z 2 erfassten Bereich dem Leiter der für die Personalangelegenheiten im Bereich der Landesverwaltung eingerichteten Organisationseinheit;
2. im Bereich der SALK der Geschäftsführung.
§ 12 S.OG · S.OG · Salzburger Objektivierungsgesetz 2017
§ 12 Anstellungsentscheidung
…§ 12 Die Entscheidung über die Anstellung obliegt: 1. im nicht von Z 2 erfassten Bereich dem Leiter der für die Personalangelegenheiten im Bereich der Landesverwaltung…
§ 17 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…2, § 3 Abs 5 bis 5b und 8, § 4 Abs 2, § 6 Abs 6, § 12, § 13 Abs 2 und § 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem…
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