§ 41 § 41
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
SOG 2021
Gliederung
Rechte und Pflichten, die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen ergeben, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht über.
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