(1) Die Gemeinden können Stadtteile, Ortsteile, Ortsräume und Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, durch Verordnung als Schutzzonen festlegen.
(2) Für die Altstadt und die Stadtteile Mariahilf, Hötting und St. Nikolaus in Innsbruck, die Altstadt in Hall in Tirol und die Gemeinden Hopfgarten im Brixental, Kitzbühel, Lienz, Obertilliach, Rattenberg und Reutte ist jeweils für das Gebiet, auf das die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, eine Schutzzone festzulegen.
(3) In Verordnungen über Schutzzonen sind die innerhalb der Schutzzone gelegenen charakteristischen Gebäude festzulegen.
§ 46 SOG 2021 · SOG 2021 · Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler
§ 46 § 46
…sowie sonstige verfahrensrelevante Daten im Sinn des § 13 Abs. 6 zum Zweck der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Verordnung nach den §§ 10, 11 oder 12 dem nach Abs. 1 zweiter Satz Verantwortlichen übermitteln. Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten…
§ 45 § 45
… 2003, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, bleiben aufrecht und gelten als Schutzzonen nach § 10 dieses Gesetzes. Die Unterscheidung in Kern- und Randzonen entfällt. (2) Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 3. Februar 2009, mit…
§ 13 § 13
…aufzufordern. (7) Der betreffenden Verordnung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn sie ungeachtet dessen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vorliegen, erlassen worden ist. (8) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung…
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