(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl Nr 106, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2016, und das Kurtaxengesetz 1993, LGBl Nr 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 3/2016, außer Kraft. Das Salzburger Ortstaxengesetz 2012 und das Kurtaxengesetz 1993 sind in der genannten Fassung auf Abgabenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.
(3) Bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß den §§ 5 Abs 1 und 5, 11 Abs 2 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 gelten die allgemeine und die besondere Nächtigungsabgabe sowie die Forschungsinstitutsabgabe als in jener Höhe festgesetzt, die für die allgemeine und die besondere Ortstaxe bzw Kurtaxe und die Forschungsinstitutsabgabe am 29. Februar 2020 auf Grund der gemäß Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetze gegolten haben. Abweichend davon gelten die Abgaben bei Verordnungen, die am 29. Februar 2020 bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind, ab dem Zeitpunkt, den die Verordnung für ihr Inkrafttreten vorsieht, als in der in der Verordnung bestimmten Höhe festgesetzt. Verordnungen über die zusätzliche Gemeindeabgabe auf Grund der im Abs 2 genannten Gesetze gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter.
(4) Die §§ 9 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 treten sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Soweit die Unterkunftgeberin oder der Unterkunftgeber bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen die Unterkunft im Sinn des § 1 Abs 3 bereits zur Verfügung stellt, gilt § 9 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 mit der Maßgabe, dass die Anzeige dieser Tätigkeit binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten vorzunehmen ist.
(5) Vereinbarungen auf Grund von § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 können bereits ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden, sie dürfen jedoch frühestens sechs Monate nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt rechtswirksam werden.
(6) Verordnungen auf Grund der §§ 8 Abs 1 bis 3 und 7 sowie 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 können rückwirkend zu dem sich aus Abs 1 ergebenden Zeitpunkt erlassen werden.
(7) § 25 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2020 tritt mit 1. März 2020 in Kraft.
(8) § 25 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2020 tritt mit 1. März 2020 in Kraft.
(9) Die §§ 3 und 25 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2022 treten mit 1. März 2020 in Kraft. Die §§ 5 Abs 2 und 5, 15 Abs 1 und (§) 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) Die §§ 18 Abs 6, 19 und 22 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2, 11 Abs 7 und 20 außer Kraft. Die Bestimmungen des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/2022, zur zusätzlichen Gemeindeabgabe gemäß § 2 sind auf Abgabenfälle, die vor dem 1. Jänner 2023 eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.
(11) Es treten in Kraft:
1. die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 7a, die §§ 5 Abs 2, 5, 6 und 9, (§) 7a, 11 Abs 6, 15 Abs 2 und 3, (§) 21 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 mit 1. Oktober 2024;
2. die §§ 12 Abs 1 und 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 mit 1. Jänner 2025;
3. die Änderungen im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt und zu § 5a, die Überschrift des 2. Abschnittes, die §§ 1 Abs 1 und 3, 4 Abs 1, 5a, 6, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 2, 4 bis 6, (§) 10, 11 Abs 1, 18 Abs 1 und 3a und 22 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 mit 1. Mai 2025;
4. der Entfall des § 14 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis mit LGBl Nr 77/2024 mit 1. Juli 2025.
(12) Soweit auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 Untergrenzen gemäß § 5 Abs 2 oder Abs 5 bzw § 11 Abs 1 unterschritten werden, müssen gesetzeskonforme Verordnungen gemäß § 5 Abs 1 oder Abs 5 bzw § 11 Abs 2 spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Unterschreitens und im Fall des § 11 spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen beschlossen werden und sechs Monate nach deren Kundmachung in Kraft treten.
(13) § 25 Abs 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2024 tritt mit 1. Oktober 2024, § 5a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2024 tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft.
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