(1) Zur Entrichtung der besonderen Nächtigungsabgabe sind verpflichtet:
1. bei Ferienwohnungen die Eigentümerin oder der Eigentümer;
2. bei dauernd überlassenen Ferienwohnungen die oder der Nutzungsberechtigte;
3. bei dauernd abgestellten Wohnwagen die Mieterin bzw der Mieter der Stellfläche oder die Eigentümerin bzw der Eigentümer der Stellfläche, soweit sie oder er auch die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte der Fläche ist.
Bei dauernd abgestellten Wohnwagen auf Stellflächen, für die ein Mietvertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Campingplatzes besteht, hat die Betreiberin oder der Betreiber die Nächtigungsabgabe von der oder dem Abgabepflichtigen einzuheben und an die Abgabenbehörde abzuführen. Mit der Einhebung wird die Betreiberin oder der Betreiber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner. Die Betreiberin oder der Betreiber haftet nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Nächtigungsabgabe.
(2) Personen, die behaupten mangels Vorliegen einer Ferienwohnung oder einer dauernd überlassenen Ferienwohnung nicht abgabepflichtig zu sein, haben die Umstände, auf die sie ihre Behauptung stützen, nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
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