§ 10 Informationspflicht
In Kraft seit 01. Mai 2025
Up-to-date
Beim Anbieten von Nächtigungen in Unterkünften im Sinn des § 1 Abs 3 haben die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber auf die zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag und deren Höhe hinzuweisen sowie die Registrierungsnummer der Unterkunft anzugeben.
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