LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Nächtigungsabgabengesetz§ 10

§ 10Informationspflicht

In Kraft seit 01. Mai 2025
Up-to-date

Beim Anbieten von Nächtigungen in Unterkünften im Sinn des § 1 Abs 3 haben die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber auf die zu entrichtende allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag und deren Höhe hinzuweisen sowie die Registrierungsnummer der Unterkunft anzugeben.

Rückverweise