(1) Sofern im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, gebührt fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern (Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern) eine vom Land zu tragende Entschädigung, die aus dem Sitzungsgeld und dem Ersatz der Barauslagen besteht.
(2) Keinen Anspruch auf Entschädigungen nach Abs 1 haben Landesbedienstete des Dienststandes, die in dienstlicher Funktion als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter tätig werden.
(3) Das Sitzungsgeld ist von Amts wegen anzuweisen und gebührt für jeden Tag, an dem die fachkundige Laienrichterin oder der fachkundige Laienrichter (die Ersatzrichterin oder der Ersatzrichter) an einer oder mehreren Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichts teilnimmt. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 200 % der Landesbeamtinnen und -beamten nach § 112 L-BG gebührenden vollen Tagesgebühr.
(4) Der Ersatz von notwendigen Barauslagen (zB Reisekosten, Verdienstentgang) gebührt auf Antrag der fachkundigen Laienrichterin oder des fachkundigen Laienrichters (der Ersatzrichterin oder des Ersatzrichters). Der Antrag ist unter Anschluss der erforderlichen Belege im Weg der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichtes einzubringen. Gegebenenfalls sind die dafür zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(5) Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
(6) Über Ansprüche nach diesem Gesetz entscheidet im Streitfall der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts mit Bescheid.
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