S.LVwGG
Gliederung
1. Abschnitt Organisation des Landesverwaltungsgerichtes
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Fachkundige Laienrichterinnen und -richter
Rückverweise
(1) Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung, soweit in den Verwaltungsvorschriften, die eine Beiziehung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern in die Senate des Landesverwaltungsgerichtes vorsehen, nicht anderes bestimmt wird.
(2) Zu fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern können nur Personen bestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und voll handlungsfähig sind. Sie sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und haben vor Antritt ihres Amtes unter sinngemäßer Anwendung des § 3 das Gelöbnis zu leisten. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 4 Abs 1 finden sinngemäß Anwendung. Für jede fachkundige Laienrichterin und für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise zumindest eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Bei der Bestellung mehrerer Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter ist gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese die fachkundige Laienrichterin oder den fachkundigen Laienrichter im Fall der Verhinderung vertreten.
(3) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter sowie die Ersatzrichterinnen und -richter sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(4) Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder als fachkundiger Laienrichter sowie als Ersatzrichterin oder Ersatzrichter endet:
1. mit Ablauf der Bestellungsdauer, frühestens jedoch mit der Bestellung der nachfolgenden Laienrichterinnen und Laienrichter bzw Ersatzrichterinnen und -richter;
2. mit dem schriftlich erklärten Verzicht auf das Amt (Abs 5);
3. mit der Amtsenthebung (Abs 6).
In den Fällen der Z 2 und 3 ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue fachkundige Laienrichterin oder ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen.
(5) Der Verzicht ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt angegeben ist, eine Woche nach dem Einlangen wirksam. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Eine fachkundige Laienrichterin, ein fachkundiger Laienrichter, eine Ersatzrichterin und ein Ersatzrichter sind durch richterliches Erkenntnis eines Senats ihres bzw seines Amtes zu entheben, wenn sie bzw er
1. die volle Handlungsfähigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Bestellungsvoraussetzung verliert;
2. aus gesundheitlichen Gründen ihre bzw seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann;
3. unentschuldigt ihre bzw seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder
4. durch ihr bzw sein Verhalten das Ansehen des Amtes einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters bzw als Ersatzrichterin oder -richter gefährdet.
(7) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 16/2025).
§ 22 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 22 Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Leistungsfeststellungsverfahren
…Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Leistungsfeststellungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern ( § 7 des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes ) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der…
§ 39 Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren
…1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern ( § 7 S.LVwGG ) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der…
§ 118 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 118 Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren
…der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einer Richterin oder einem Richter als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern ( § 7 S.LVwGG ) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern sind von der Landesregierung Magistratsbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von…
§ 21f L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 21f Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Leistungsfeststellungsverfahren
…Über Anträge gemäß § 21e Abs 3 entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern ( § 7 S.LVwGG ) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der…