(1) Das Amt einer Richterin oder eines Richters endet:
1. mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand (§§ 3d ff L-BG);
2. mit dem Austritt aus dem Dienstverhältnis (§ 4f L-BG);
3. mit der Amtsenthebung gemäß Abs 2;
4. mit der Rechtskraft der Disziplinarstrafe der Dienstentlassung;
5. mit dem Eintritt des Amtsverlustes gemäß § 27 StGB.
(2) Eine Richterin oder ein Richter ist durch richterliches Erkenntnis eines Senats ihres bzw seines Amtes zu entheben, wenn die Richterin oder der Richter
1. dies schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten verlangt;
2. die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 3 Z 1 nicht mehr erfüllt;
3. infolge ihrer bzw seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
4. das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden oder
5. sich als für die Erfüllung der richterlichen Aufgaben ungeeignet erweist.
(3) Eine Suspendierung (§ 48 L-BG) bewirkt auch eine einstweilige Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters.
(4) Das Eintreten eines Unvereinbarkeitsgrundes gemäß § 4 Abs 1 bewirkt eine Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge. § 29 Abs 3 bis 5 und § 92 Abs 8 L-BG sind auf diese Außerdienststellung sinngemäß anzuwenden.
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