§ 31 Erlassung der Geschäftsverteilung
In Kraft seit 01. März 2013
Up-to-date
(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Geschäftsverteilungsausschuss spätestens bis zum 31. Oktober 2013 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen. § 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) In der Geschäftsverteilung sind überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.
(3) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen.
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