§ 3 Angelobung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Richterinnen und Richter haben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der österreichischen Rechtsordnung und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident legen das Gelöbnis vor der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die weiteren Mitglieder vor der Präsidentin oder dem Präsidenten ab.
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