§ 23a Dienstzeit
In Kraft seit 01. März 2016
Up-to-date
S.LVwGG
Gliederung
2. Abschnitt Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 23a Dienstzeit
Die Richterinnen und Richter haben ihre Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen können.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden