§ 21 Tätigkeitsbericht
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Das Landesverwaltungsgericht hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten. Der Bericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Landesregierung längstens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes zweiten Kalenderjahres zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden