§ 21 Tätigkeitsbericht
In Kraft seit 01. Januar 2014
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S.LVwGG
Gliederung
1. Abschnitt Organisation des Landesverwaltungsgerichtes
3. Unterabschnitt Geschäftsgang
§ 21 Tätigkeitsbericht
Das Landesverwaltungsgericht hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten. Der Bericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Landesregierung längstens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes zweiten Kalenderjahres zu übermitteln.
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