§ 7 Besondere Verantwortung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin — S.LSG
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Anordnungen des Bewilligungsbescheides sowie der maßgeblichen gesundheits-, melde-, fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen durch die verantwortliche Person (§ 3 Abs 1 Z 3) sowie die Personen, die in dem Bordell die Prostitution ausüben, verantwortlich.
§ 39 S.LSG · S.LSG · Salzburger Landessicherheitsgesetz
§ 39 Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 108/2003 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…als bewilligt im Sinn des 1. Abschnittes dieses Gesetzes. Für diese sind die Angaben gemäß § 1b Abs 1 Z 1, 3, 7 und 8 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt der Behörde bekannt zu geben. Die Anordnungen gemäß §…
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