§ 37a Verarbeitung personenbezogener Daten
In Kraft seit 18. Mai 2019
Up-to-date
S.LSG
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 37a Verarbeitung personenbezogener Daten
Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Vollziehung der Aufgaben nach dem jeweiligen Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
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