§ 34 Behörden — S.LSG
(1) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
(2) Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund der in diesem Gesetz geregelten Straftatbestände obliegt in der Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Salzburg aber hinsichtlich der Anstandsverletzung, der Lärmerregung, der Prostitution und des Bettels der Landespolizeidirektion.
(3) Behördliche Vollzugsorgane können die Identität von Personen feststellen, die sie bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen betreten. Auf Verlangen haben die betreffenden Personen ihre Identität nachzuweisen.
§ 41 S.LSG · S.LSG · Salzburger Landessicherheitsgesetz
§ 41 Salzburger Landessicherheitsgesetz
…1) § 34 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Die §§ 8 Abs 4…
§ 9 Überwachung
…1) Der Inhaber oder die Inhaberin der Bordellbewilligung und die verantwortliche Person haben den Organen der gemäß § 34 zuständigen Behörde sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörde handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, auf…
§ 4 Bordellbewilligung
… 5) und sachlichen (§ 6) Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der nach dem beantragten Standort zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 34 Abs 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Bordellbewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung…
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