(1) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen auch der vertretungsbefugten Organe;
2. Name und Anschrift der (des) Eigentümer(s) des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll;
3. Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person oder Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells dort ständig anwesend sein muss;
4. die zur Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen;
5. die Lage des Gebäudes und Gebäudeteils, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll, sowie die erforderlichen Angaben über das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen (§ 6);
6. eine allfällige sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Prostitution angebahnt oder ausgeübt werden soll;
7. die Betriebszeiten des Bordells;
8. die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben werden.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
1. ein Grundbuchauszug, aus dem das Alleineigentum des Bewilligungswerbers am betroffenen Gebäude hervorgeht, oder, wenn dies nicht zutrifft, neben dem Grundbuchauszug die schriftliche Zustimmungserklärung der (des) Eigentümer(s);
2. eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und die verantwortliche Person;
3. die Betriebsanlagenbewilligung für einen im Zusammenhang mit dem Bordell geführten Gastgewerbebetrieb nach den §§ 74 ff der Gewerbeordnung 1994.
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