Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Wird durch den Lärm die Religionsausübung in Kirchen, der Unterricht in Schulen, der Betrieb von Kranken- oder Kuranstalten, die Verwendung oder der Betrieb anderer, öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen oder der Fremdenverkehr nachhaltig beeinträchtigt, betragen die Strafobergrenzen 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen.
§ 26 S.LSG · S.LSG · Salzburger Landessicherheitsgesetz
§ 26 Salzburger Landessicherheitsgesetz
…einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 bildet, kann für verfallen erklärt werden. (3) Für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der durch Tierlärm verursachten Belästigung findet § 28 Anwendung. (4) Beschlagnahmte und verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige…