§ 28 Lärmerregung
In Kraft seit 01. Juni 2009
Up-to-date
Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Wird durch den Lärm die Religionsausübung in Kirchen, der Unterricht in Schulen, der Betrieb von Kranken- oder Kuranstalten, die Verwendung oder der Betrieb anderer, öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen oder der Fremdenverkehr nachhaltig beeinträchtigt, betragen die Strafobergrenzen 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden