§ 22 Wesenstest
In Kraft seit 01. Juni 2009
Up-to-date
§ 22 Wesenstest — S.LSG
Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer dazu geeigneten Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit (§ 19 Abs 3 zweiter und dritter Satz) durchgeführt worden ist.
§ 19 S.LSG · S.LSG · Salzburger Landessicherheitsgesetz
§ 19 Halten gefährlicher Hunde
…Eignung (§ 20) und erweiterte Sachkunde (§ 21 Abs 2) besitzt; 2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 22) nachgewiesen ist; 3. der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist; und 4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den…
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