§ 20 Persönliche Eignung — S.LSG
(1) Die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter
1. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
2. auf Grund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die gemäß Abs 1 Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Gemeinde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens binnen angemessener Frist aufzutragen. Bringt die Antragstellerin oder der Antragsteller das Gutachten nicht fristgerecht bei, ist der Antrag zurückzuweisen.
§ 19 S.LSG · S.LSG · Salzburger Landessicherheitsgesetz
§ 19 Halten gefährlicher Hunde
…ist zu erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder der Hundehalter eigenberechtigt ist und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung (§ 20) und erweiterte Sachkunde (§ 21 Abs 2) besitzt; 2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 22) nachgewiesen ist; 3…
§ 25 Salzburger Landessicherheitsgesetz
…zu erfüllen. (5) Für die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters gilt § 18 Abs 2, für die persönliche Eignung sinngemäß § 20. (6) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten das gefährliche Tier so halten kann, dass von diesem voraussichtlich…
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