(1) Das Land (Bezirkshauptmannschaft oder Landesregierung) erbringt Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen vielfach nicht unmittelbar selbst. Es zieht hiezu Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen heran, sofern ein fachgerechtes Erbringen der Leistungen im Sinne der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes gewährleistet ist; die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten.
(2) Einrichtungen nach Abs. 1 haben bei ihrer Tätigkeit entsprechend geeignetes Personal einzusetzen. Das Personal ist vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung eine Person ein schutzwürdiges Interesse hat, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht im Verhältnis zum heranziehenden Organ des Landes nach Abs. 1; auf Ersuchen des heranziehenden Organes haben die Einrichtungen die zur Kontrolle der Einrichtungen und zur Abrechnung von Leistungen erforderlichen Daten nach § 69 Abs. 2 lit. c zu übermitteln; auch sonstige gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
(3) Die Landesregierung hat sich in geeigneten Abständen davon zu überzeugen, ob das eingesetzte Personal und die Ausstattung bei Einrichtungen nach Abs. 1 geeignet und das fachgerechte Erbringen der Leistungen gewährleistet ist und ob den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen wird.
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 52 § 52Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, sonstige private Einrichtungen
(1) Das Land (Bezirkshauptmannschaft oder Landesregierung) erbringt Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen vielfach nicht unmittelbar selbst. Es zieht hiezu Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen heran, sofern ein fachgerechtes Erbringen der Leistungen im Sinne der…
§ 69 §69*)Verarbeitung personenbezogener Daten
…erforderlich ist; b) Daten nach Abs. 2 lit. c, soweit dies zur Feststellung der Eignung von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und anderer Einrichtungen nach § 52 Abs. 1 oder zur Kontrolle solcher Einrichtungen nach § 52 Abs. 3 einschließlich der Abrechnung von Leistungen erforderlich ist; c) Daten nach Abs. 2 lit…
§ 58 § 58Aufgaben des Sozialfonds
…sind; c) die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder andere Einrichtungen nach § 52 Abs. 1 und an Gemeinden sowie die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an solche Einrichtungen und an Gemeinden; d) die Stellungnahme zu Entwürfen…
§ 66 §66*)Geschäftsführung, Geschäftsordnung
…5 lit. a) obliegt. Dem Strategieausschuss müssen jeweils zu einem Drittel Vertreter oder Vertreterinnen des Landes, der Gemeinden und von Einrichtungen im Sinne des § 52 Abs. 1 angehören. (4) Beschlüsse des Kuratoriums sind von dem oder der Vorsitzenden mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4…