LandesrechtVorarlbergLandesesetzeSozialleistungsgesetz§ 32

§ 32§ 32Einleitung des Verfahrens

In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date

(1) Leistungen der Grundversorgung werden auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.

(2) Anträge auf Leistungen der Grundversorgung können bei der Landesregierung (§ 30 Abs. 1) oder der Bezirkshauptmannschaft (§ 30 Abs. 2 und 3) eingebracht werden.

(3) Der § 17 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Rückverweise