SLG
Gliederung
2. Abschnitt Sozialhilfe
4. Unterabschnitt Verfahren § 15 Art des Verfahrens, Zuständigkeit
§ 22 § 22 Kostenersatzpflicht unterhaltspflichtiger Angehöriger
(1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Eltern von volljährigen Kindern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Leistungen der Sozialhilfe zu ersetzen.
(2) Die Landesregierung kann das Ausmaß des Ersatzes nach Abs. 1 durch Verordnung gemäß § 26 herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden.
Art. 1 § 88 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 88 § 88*) Tragung der Gebühren
…diese Weise nicht hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für den Patienten oder die Patientin unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. In diesem Fall gilt der § 22 des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß. (2) Wird einer entschädigungsberechtigten Person im Sinne des Heeresentschädigungsgesetzes , deren Gesundheitsschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurde, Anstaltsbehandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so…
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