(1) Leistungen der Sozialhilfe zur Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs (§§ 10 und 11) werden nur auf Antrag der hilfsbedürftigen Person gewährt. Werden der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) Umstände bekannt, die eine Änderung dieser Leistung erforderlich machen, kann diese auch von Amts wegen tätig werden.
(2) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12), in besonderen Lebenslagen (§ 13) und im Todesfall (§ 14) werden auf Antrag der hilfsbedürftigen Person oder von Amts wegen gewährt.
(3) Jede hilfsbedürftige Person kann im eigenen Namen Leistungen der Sozialhilfe beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Stellvertretung bleiben unberührt.
(4) Volljährige hilfsbedürftige Personen können Leistungen der Sozialhilfe auch im Namen der in Haushaltsgemeinschaft lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen beantragen.
(5) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können bei der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) oder der Gemeinde, in der die hilfsbedürftige Person ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat, eingebracht werden.
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