SLG
Gliederung
2. Abschnitt Sozialhilfe
2. Unterabschnitt Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe § 6*) Anspruchsberechtigte Personen
§ 9 § 9 Einsatz der Arbeitskraft und Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen
(1) Volle Leistungen der Sozialhilfe setzen die dauernde Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen voraus.
(2) Das Erfordernis nach Abs. 1 gilt nicht für hilfsbedürftige Personen, die
a) das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;
b) Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
c) pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 des Bundespflegegeldgesetzes) beziehen, überwiegend betreuen;
d) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes) leisten;
e) in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;
f) in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung, die den Pflichtschulabschluss oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat, stehen;
g) von Invalidität oder Berufsunfähigkeit betroffen sind; oder
h) aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
(3) Volle Leistungen der Sozialhilfe setzen bei den vom Geltungsbereich des Integrationsgesetzes erfassten Personen die Bereitschaft zur Einhaltung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 bzw. 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes voraus.
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