SLG
Gliederung
2. Abschnitt Sozialhilfe
2. Unterabschnitt Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe § 6*) Anspruchsberechtigte Personen
§ 7 § 7*) Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind vorbehaltlich des § 8 alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden eigenen Mittel – dazu zählt das gesamte verwertbare, in- und ausländische Vermögen und Einkommen der hilfsbedürftigen Person – und Leistungen Dritter zu berücksichtigen. Bei der Bemessung von Leistungen der Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12) und in besonderen Lebenslagen (§ 13) ist auch nicht verwertbares Vermögen insoweit zu berücksichtigen, als die Leistung als Darlehen gewährt werden kann. Nicht zur Verfügung stehen Mittel, die nachweislich zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen verwendet werden.
(2) Bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte sind zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche sind dem Land auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) zur Rechtsverfolgung zu übertragen (§ 24).
(3) Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens der in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin, der eine für diese Person gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene Leistung übersteigt.
(4) Leistungen, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die der hilfsbedürftigen Person aufgrund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber wegen eines dieser Person zurechenbaren Fehlverhaltens verloren gehen, dürfen höchstens im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021
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