§ 72 § 72 Verfügungsbeschränkungen
In Kraft seit 01. April 2021
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SLG
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 69*) Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 72 § 72 Verfügungsbeschränkungen
Ansprüche auf Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
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