§ 71 § 71 Abgabenfreiheit
In Kraft seit 01. April 2021
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SLG
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 69*) Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 71 § 71 Abgabenfreiheit
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
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