(1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich hilfsbedürftigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, asylberechtigten und subsidiär schutzberechtigten Personen (§§ 3 und 8 AsylG 2005), im Übrigen – vorbehaltlich des Abs. 2 – nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Ist eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten, sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger und -Bürgerinnen, Schweizer Bürger und Bürgerinnen sowie Drittstaatsangehörige vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft gleichgestellt; dies ist im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festzustellen.
(3) Leistungen der Sozialhilfe können nur hilfsbedürftigen Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Vorarlberg haben.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben:
a) asylwerbende Personen und sonstige Personen, die in den Anwendungsbereich des 3. Abschnittes (Grundversorgung) fallen;
b) ausreisepflichtige Fremde;
c) Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 des Strafvollzugsgesetzes).
(5) Hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, können Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Person zur Vermeidung von sozialen Härten unbedingt erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2023
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