SLG
Gliederung
5. Abschnitt Organisation
2. Unterabschnitt Sozialfonds § 57 Errichtung und Zweck des Sozialfonds
§ 68 § 68 Aufsicht über den Sozialfonds
(1) Der Sozialfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Sozialfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie der Fondsstrategie zu überprüfen.
(3) Der Sozialfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.
(4) Die Fondsstrategie und deren Änderungen sind der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Spätestens fünf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Sozialfonds der Landesregierung den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(5) Die Fondsstrategie und deren Änderungen, der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Sozialfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Sozialfonds zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.
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