§ 60 § 60 Mittel des Sozialfonds
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
SLG
Gliederung
5. Abschnitt Organisation
2. Unterabschnitt Sozialfonds § 57 Errichtung und Zweck des Sozialfonds
§ 60 § 60 Mittel des Sozialfonds
(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus
a) Beiträgen des Landes;
b) Beiträgen der Gemeinden;
c) Erträgnissen aus dem Fondsvermögen;
d) sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Sozialfonds sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden