(1) Die Leistungen der Sozialhilfe sind nur hilfsbedürftigen Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Die Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der hilfsbedürftigen Person oder dieser Person zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Die Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der hilfsbedürftigen Person abhängig.
(4) Die Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch die Erreichung der Ziele besser gewährleistet erscheint. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten einer hilfsbedürftigen Person erbringt.
(5) Die Leistungen der Sozialhilfe sind abhängig von einem tatsächlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Vorarlberg. Sie können frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gewährt werden. Vor Eintritt bzw. nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit können Leistungen der Sozialhilfe dann gewährt werden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bzw. der neuerliche Eintritt der Hilfsbedürftigkeit dadurch abgewendet werden kann.
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